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   OLG Naumburg, 09.12.2003 - 8 UF 156/03   

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https://dejure.org/2003,4829
OLG Naumburg, 09.12.2003 - 8 UF 156/03 (https://dejure.org/2003,4829)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.12.2003 - 8 UF 156/03 (https://dejure.org/2003,4829)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - 8 UF 156/03 (https://dejure.org/2003,4829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung des Hausratsverteilungsverfahren durch eine Insolvenzeröffnung; Bewertung eines lebenslangen, grundbuchrechtlich gesicherten Wohnrechts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • zvi-online.de

    ZPO § 640; InsO §§ 35, 80, 304, 305; HausratsVO §§ 3 ff.
    Keine Unterbrechung des Hausratsverteilungsverfahrens durch Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    HausratsVO § 20; ; FGG § 13 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HausratsVO § 20; FGG § 13a Abs. 1
    Keine Unterbrechung eines Hausratsverteilungsverfahrens durch eine Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1349
  • NZI 2004, 400
  • FamRZ 2004, 1800
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 10.11.1987 - 1 W 2414/87
    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2003 - 8 UF 156/03
    Zum einen besteht in der Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass Bestimmungen der Zivilprozessordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung finden (KG, MDR 1988, 329 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.07.1978 - BReg. 3 Z 148/76
    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2003 - 8 UF 156/03
    Andererseits können echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621 e, Rdn. 52) zwar in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung behandelt werden, wenn der Streitgegenstand ein subjektives Recht des Antragstellers betrifft, das allein seiner Verfügung unterliegt (KG a.a.O. unter Bezugnahme auf BayObLGZ 1978, 209, 211), und die Einheitlichkeit sowie die Eigenständigkeit des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewahrt bleiben (KG a.a.O.).
  • BGH, 19.02.2009 - BLw 12/08

    Rechtstellung des Inhabers eines Altenteils nach dem Versterben eines von

    Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 ff. ZPO) sind in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. BayObLGZ 1963, 110, 119; 1964, 433, 435; OLG München RdL 1961, 204; OLG Hamm BB 1970, 104; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815, 816 ; OLG Naumburg NJW-RR 2004, 1349 ; v. König/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., vor §§ 8 bis 18 Rdn. 35; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 115), was auch für die nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über die gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen zu erledigenden Streitsachen gilt (OLG München, aaO; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 97; v. König/v. Schuckmann, aaO).
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